Notfallpraxen reagieren auf BSG-Urteil

Notfallpraxis Pforzheim

Notfallpraxis in Pforzheim und in Neuenbürg verkürzt Öffnungszeiten spürbar. Urteil erlaubt keine sozialversicherungsfreie Beschäftigung mehr für Poolärzte.

(Lesezeit: 2 Minuten)

Ein heute gesprochenes, höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel löst auch in Baden-Württemberg in der Notfallversorgung ein mittleres Erdbeben aus. Dabei entschied der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem spezifischen Einzelfall, dass nicht niedergelassene Zahnärzte, die in Baden-Württemberg an der vertragszahnärztlichen Notdienstversorgung teilnehmen, nicht automatisch auch selbstständig sind. Damit sind diese Ärzte sozialversicherungspflichtig. Daraufhin hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) mit einer regelrechten Notbremse reagiert, da der Bereitschaftsdienst der KVBW eine ähnliche Organisationsstruktur ausweist wie die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVZ BW) und das bisherige System nicht weitergeführt werden könne, so die KVBW.

Zur Folge hat dies, dass Poolärzte mit sofortiger Wirkung ihre Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst beenden müssen, so die KVBW-Vorstände Karsten Braun und Doris Reinhardt gegenüber dem „Ärzteblatt„. In Baden-Württemberg bedeutet dies für die 115 Notfallpraxen, dass gleich acht Praxen gänzlich schließen müssen, weitere Notfallpraxen von Teilschließungen betroffen sind und Notfallpraxen ihre Öffnungszeiten reduzieren müssen.

Letzteres gilt so nun auch für die Notfallpraxen der Pforzheimer Ärzteschaft im Siloah St. Trudpert Klinikum und im RKH Krankenhaus Neuenbürg. Die Pforzheimer Notfallpraxis ist zukünftig montags, dienstags und donnerstags von 19 bis 22 Uhr geöffnet, mittwochs und freitags von 16 bis 22 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr.

Die Neuenbürger Notfallpraxis, die nur samstags, sonntags und an Feiertagen geöffnet ist, verkürzt ebenfalls ihre Öffnungszeiten und öffnet an diesen Tagen jeweils von 10 bis 16 Uhr.

Besim Karadeniz
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