Das Land Baden-Württemberg passt die Corona-Verordnung des Landes rund um die Maskenpflicht an. (Lesezeit: < 1 Minute)
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Ab 30. September gibt es in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg weitere Anpassungen, die vor allem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verschärfen:
Ab 30. September 2020 gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung
- für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,
- in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und Wartebereichen,
- beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen.
Attestpflicht bei Maskenpflichtbefreie und Zutritts- und Teilnahmeverbot
Zusätzlich gilt bei Verstößen gegen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Bei Personen mit einer Befreiung der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen ist „in der Regel“ zudem ein Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung/Attest erforderlich.