
Regierungspräsidium Karlsruhe stellt vermeintliches Maskenverbot an Schulen richtig.
(Lesezeit: 3 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Sind Schutzmasken an Schulen in Baden-Württemberg verboten? Ein Zeitungsbericht der „Südwest Presse“ in Ulm erweckte am Dienstag unter dem Titel „Behörde verbietet Masken an Schulen“ genau diesen Eindruck. Dort wurde unter anderem berichtet, dass „die Behörde auf Anfrage bestätigt habe, dass Schulen im Regierungsbezirk [Karlsruhe, Anmerk. d. Redaktion] darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Schüler und Lehrer keine Atemschutz-Masken mehr tragen dürften“.
Dies, so dass Regierungspräsidium Karlsruhe, habe „unter anderem bei Bürgerinnen und Bürgern zu großer Verunsicherung geführt, so dass das Regierungspräsidium heute eine Klarstellung in einer Pressemitteilung geschrieben hat, in dem es argumentiert, dass es „nie ein Maskenverbot ausgesprochen“ habe und es hierzu auch „keinerlei Dissens mit den übergeordneten Ministerien“ gebe.
Vielmehr hat das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde der Schulen die geltende Rechtslage dargelegt. Das Schulgesetz sehe im § 72 Absatz 3a dabei vor, dass es „Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen grundsätzlich untersagt ist, ihr Gesicht bei schulischen Veranstaltungen zu verhüllen“. Für beamtete Lehrkräfte ergibt sich dies aus § 34 Abs. 2 des Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenStG).
Die Regelung, so das Regierungspräsidium, gelte nicht, wenn eine solche Verhüllung „zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht“ erforderlich ist und so eine Rechtspflicht zum Tragen von Masken gebe es nicht.
Aus gesundheitlichen Gründen dürften Schülerinnen und Schüler „selbstverständlich“ Masken tragen, eine entsprechende Entscheidung darüber werde an der Schule getroffen. Hier stehe besonders der Schutz vulnerabler Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften im Vordergrund und „gerade in Zeiten von zahlreichen Atemwegserkrankungen und einer derzeit hohen Anzahl von COVID-Infektionen“ stehe es „außer Frage“, dass der individuelle Gesundheitsschutz, der in der Regelung bereits angelegt ist, hier
Vorrang habe.
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte hätten daher durchaus die Möglichkeit, zum individuellen Gesundheitsschutz eine Atemschutzmaske zu tragen. Die Schulleitungen, so das Regierungspräsidium, setzten diese Regelung „verantwortungsvoll“ an den Schulen um.