Bundesgerichthof hebt Urteil gegen Oberbürgermeisterin Christel Augenstein und ehemalige Stadtkämmerin auf.
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Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Mannheim vom November 2017 gegen Pforzheims frühere Oberbürgermeisterin Christel Augenstein und der damaligen Stadtkämmerin auf die Revisionen beider Angeklagte aufgehoben. Im Beschluss verweist der Strafsenat darauf, dass die in der damaligen Landgerichtsverhandlung getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche nicht tragen.
Das Landgericht Mannheim hatte die Stadtkämmerin wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Oberbürgermeisterin wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, hiervon jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
In seiner Begründung schreibt der Senat, dass nicht „rechtsfehlerfrei festgestellt“ sei, dass ein „durch das Derivatgeschäft verursachter Nachteil in der Gewinnmarge der Bank“ liege. Es bleibe hier nämlich unberücksichtigt, dass es sich bei der Gewinnmarge um eine angemessene Gegenleistung für den Derivatabschluss gehandelt haben könnte
In Anbetracht der schon schlechten finanziellen Ausgangslage der Stadt Pforzheim und der komplexen Struktur der hochriskanten Derivatgeschäfte bedarf es vor diesem Hintergrund neuer Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Stadt durch die Derivate jeweils ein Vermögensnachteil entstanden ist. Der Senat hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
(Beschluss 1 StR 194/18)