Ab Mittwoch wird landes- und bundesweit eine Vielzahl von Einrichtungen bis vorerst 10. Januar 2021 in den Lockdown gehen. (Lesezeit: 5 Minuten)
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Ab dem kommenden Mittwoch wird bundesweit wieder ein „harter Lockdown“ zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen. Darauf haben sich an diesem Wochenende die Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzleramt geeinigt.
In Baden-Württemberg sollen dabei folgende Einschränkungen ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 gelten, vorerst bis zum 10. Januar 2021:
Schulen und Kindertagesstätten
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden vorzeitig schon am 16. Dezember 2020 geschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wird Fernunterricht angeboten.
Für Kindergarten-Kinder und Schüler bis Klassen 7, deren Eltern an ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind, wird es eine Notbetreuung geben, die von den Schulen respektive den Kita-Trägern organisiert wird. „Bitte verzichten Sie aber auf die Notbetreuung, wenn das möglich ist – um die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren“, appellierte Ministerpräsident Kretschmann auf der Website der Landesregierung.
Einzelhandel
Auch der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember 2020 weitgehend wieder schließen. Ausnahmen gelten für folgende Bereiche des Handels:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (beispielsweise Hofläden),
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten,
- Banken und Poststellen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- der Weihnachtsbaumverkauf,
- der Großhandel,
- Lieferung und Abholung von Speisen.
Der Bund wolle die betroffenen Unternehmen mit unterschiedlichen Maßnahmen unterstützen. Dafür stockt der Bund die Überbrückungshilfe und schafft Regeln für Teilabschreibungen, um „mit den mit der Schließung verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern unbürokratisch und schnell möglich zu machen“.
Konsumverbot von Alkohol in der Öffentlichkeit
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird nun bundesweit untersagt – so wie es in Baden-Württemberg bereits gilt. Das gilt in der Form auch für Silvester
Körpernahe Dienstleistungen
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Auch Frisöre müssen ab dem 16. Dezember 2020 schließen (was allerdings in Pforzheim bereits der Fall ist).
Gottesdienste
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
- Mindestabstand von 1,5 Metern,
- es gilt Maskenpflicht,
- der Gemeindegesang ist untersagt.
„In den kommenden Tagen werden wir Gespräche mit den Glaubensgemeinschaften führen, um zu geeigneten Regelungen zu kommen“, kündigte Ministerpräsident Kretschmann an.
Kontakte am Arbeitsplatz reduzieren
Ministerpräsident Kretschmann forderte die Arbeitgeberinnen auf, wo immer möglich Home-Office zu ermöglichen oder vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 ganz zu schließen. „Das Motto sollte sein: ‚Wir bleiben zuhause‘“, brachte Kretschmann den Appell auf den Punkt. Arbeitgeber seien verpflichtet, in den Betrieben die Hygieneregeln aus der Corona-Verordnung umzusetzen. Auch seien sie gesetzlich gegenüber ihren Angestellten zur Fürsorge verpflichtet.
Um den bestmöglichen Schutz in den Alten- und Pflegeheimen zu ermöglichen, werden Testungen des Pflegepersonals mehrmals pro Woche verpflichtend eingeführt – das gilt auch für das Personal von mobilen Pflegediensten.
„Wir appellieren eindringlich an Sie alle, bis zum 10. Januar auf jegliche Reisen zu verzichten – das gilt besonders für touristische Reisen“, sagte Kretschmann.
Ausnahmen über Weihnachten eingeschränkt
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es weiter Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen geben. „Dadurch wollen wir sicherstellen, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden kann – und niemand an Weihnachten alleine sein muss“, erklärte Ministerpräsident Kretschmann die Entscheidung. Die Ausnahmen werden aber aufgrund des dramatischen Infektionsgeschehen angepasst. Möglich sind Treffen mit vier Personen über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen.
Der engste Familienkreis bedeutet:
- Angehörige desselben Haushaltes,
- Ehegatten,
- unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen,
- Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen,
- Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu,
- die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.
Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
Silvester
Silvester wird in diesem Jahr indes deutlich anders sein, als in den Jahren zuvor. Aufgrund „der Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems“ wird der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr gänzlich verboten.
Zudem gelten auch über den Jahreswechsel die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen.