Was ab Oktober in Sachen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg gilt

Land übernimmt Regelungen des überarbeiteten Infektionsschutzgesetzes.

(Lesezeit: 4 Minuten)

Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Ab 1. Oktober 2022 sollen nach dem im Sommer überarbeiteten Infektionsschutzgesetz des Bundes „Basisschutzmaßnahmen in infektiologisch kritischen Bereichen“ in ganz Deutschland gelten, bis einschließlich 7. April 2023. Um dies abzubilden, ergänzen die Bundesländer ihre jeweiligen Corona-Verordnungen und können aus dem „Instrumentenkasten“ des Bundes bestimmte Bereiche weglassen. Das Land Baden-Württemberg übernimmt hierbei aktuell nicht die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und auch nicht in Restaurants, Bars und Freizeitanlagen.

Weiterhin gelten die zentralen Gebote und Empfehlungen. Hierzu gehört das Abstandhalten, die Beachtung von Hygieneregeln wie regelmäßige Handreinigung/-desinfektion, das Tragen von geeigneten Masken, die Nutzung der Corona-Warn-App und regelmäßiges Lüften von geschlossenen Räumen.

Maskenpflicht

Pflicht für eine medizinische oder eine FFP2-Maske

FFP2-Masken oder einfachere medizinische Masken sind in folgenden Bereichen des öffentlichen Lebens vorgeschrieben:

  • Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für das Personal,
  • Personal in
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger
      humanmedizinischer Heilberufe,
    • Personal in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
    • Personal in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
    • Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen
      und ambulanten Pflegediensten,
    • Personal in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen.

Pflicht für eine FFP2-Maske

Zwingend eine FFP2-Maske getragen werden müssen in folgenden Bereichen:

  • Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für Passagiere,
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
    • in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen,
    • in Rettungsdiensten,
    • in anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.

Ausnahme von der Maskenpflicht

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Bei FFP2-Maskenpflicht dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische
    Maske tragen.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Testpflicht

Neben der Maskenpflicht gibt es in bestimmten Bereichen eine Testpflicht. Hier müssen entsprechend aktuelle und negative Schnelltestergebnisse nachgewiesen werden. Das Schnelltestergebnis darf hierbei weiterhin maximal 24 Stunden alt sein.

  • Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
  • Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
  • Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
  • In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
  • In Justizvollzugsanstalten etc.

Ausnahmen von der Testpflicht

  • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
  • Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
  • Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.
Besim Karadeniz
Über Besim Karadeniz 4332 Artikel
Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.