Gerichtsentscheidung sorgt für ein Umdenken in der Landesregierung. Geschäfte müssen Verkaufsfläche auf 800 Quadratmetern beschränken. (Lesezeit: < 1 Minute)
Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Landesregierung Baden-Württemberg heute zu einer Anpassung der Lockerungen für Einzelhandelsgeschäfte bewogen, die bereits am Donnerstag, 23. April 2020 in Kraft tritt und die so genannte „Corona-Verordnung“ ergänzt.
In einem so genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht der Klag eines Textilunternehmen stattgegeben, das einen Geschäftsraum mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern ebenfalls öffnen wollte. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Bundesländern hat das Land Baden-Württemberg zunächst verfügt, dass zur Berechnung der genehmigungsfähigen Fläche immer die Gesamtladenfläche als Basis zu nehmen sei.
Nun können Einzelhandelsgeschäfte mit größerer Gesamtverkaufsfläche ebenfalls öffnen, wenn sie dafür sorgen, dass die reine Verkaufsfläche auf 800 Quadratmetern beschränkt bleibt und restliche Verkaufsflächen gesperrt werden. Weiterhin gelten die Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte bezüglich Zutrittsbeschränkungen, Hygienemaßnehmen und der Vermeidung von Warteschlangen.