Unter anderem nächtliche Ausgangssperren können Kommunen nun auch auf Basis der Corona-Verordnung erlassen. (Lesezeit: 4 Minuten)
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Update um 20:53 Uhr: Zusätzliche Regelung zur erweiterten Maskenpflicht in Fußgängerbereichen in der inzwischen veröffentlichen Allgemeinverfügung nachgetragen.
Die gestern von der Landesregierung angekündigten Maßnahmen für besonders stark von der Corona-Pandemie betroffene Regionen führen nun zu ersten verschärfenden Maßnahmen. Nachdem heute der entsprechende Erlass der Landesregierung veröffentlicht wird, müssen nun Kreise in Baden-Württemberg, die für drei oder mehr Tage einen 7-Tage-Inzidenzwert von oder über 200 und ein diffuses Infektionsgeschehen aufweisen, verschärfte Corona-Einschränkungen per Allgemeinverfügung erteilen. Zu den betroffenen Kreisen gehört auch Pforzheim, das heute einen Inzidenzwert von 272 aufweist und weiterhin der am stärksten betroffene Kreis im Land ist
Zu diesen Einschränkungen, die am heutigen Freitag von der Stadtverwaltung in einer Allgemeinverfügung festgelegt werden und die ab morgen gelten, gehören folgende, verschärfte Regelungen:
- Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch 5 Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen § 9 Abs. 1 Corona-Verordnung an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.
- Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
- Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und
- Handlungen zur Versorgung von Tieren.
- Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen.
- Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.
- Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
- Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard.
- Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Flohmärkte, Jahrmärkte).
Zusätzlich gelten in Pforzheim in bestimmten Fußgängerbereichen eine „uneingeschränkte“ Maskenpflicht tagsüber an Werktagen von 7 bis 19 Uhr. Aufgrund der geringen Vorlaufzeit für Kunden und Geschäftsinhaber werden die Schließung der Friseurbetriebe sowie die Untersagung bestimmter Verkaufsaktionen erst ab Montag, dem 7. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.
Die Allgemeinverfügung, die vom Gesundheitsamt des Enzkreises erlassen werden muss, tritt am Samstag, 5. Dezember in Kraft. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind zunächst bis Montag, 14. Dezember, 5 Uhr, begrenzt. Die Allgemeinverfügung als Ganzes gilt bis Dienstag, 22. Dezember.
Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 liegt, also pro 100.000 Einwohner nur noch maximal 200 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen verzeichnet werden, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.