Ausnahmeverordnung für Covid-19-Schutzmaßnahmen in Kraft

Impfbuch mit eingetragenen Covid-19-Impfungen (Symbolbild)

Wir erklären Ihnen, wann die Erleichterungen für Geimpfte und Genesene gelten und wie diese Personengruppen den Nachweis führen können.

(Lesezeit: 3 Minuten)

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Seit dem heutigen Sonntag, 9. Mai 2021 sind nun mit der „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“ („SchAusnahmV“) die Regeln für Erleichterungen für Personen, die vollständig gegen eine Covid-19-Erkrankung geimpft sind beziehungsweise von einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus genesen sind, in Kraft.

Die Erleichterungen im Einzelnen

  • Geimpfte und Genesene sind nicht mehr von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen betroffen. Dazu zählen private Zusammenkünfte, hier werden diese Personen nicht mehr mitgezählt. Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen entfallen für diese Personen.
  • Bei Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, beispielsweise beim Zutritt in Geschäfte, die nicht von Schließungen betroffen sind, ist für Geimpfte und Genesene kein negatives Testergebnis mehr erforderlich. Damit ist der Gang zum Friseur, in Geschäfte oder in Tierparks ohne vorherigen Test möglich.
  • Beim Sport ist die Beschränkung, dass kontaktloser Individualsport nur zu zweit oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchgeführt werden kann, ebenfalls aufgehoben für Geimpfte und Genesene.
  • Geimpfte und Genesene sind von Quarantäne-Pflichten ausgenommen, beispielsweise bei Einreisen aus dem Ausland. Nur eine Einreise aus einem so genannten „Virusvarianten-Gebiet“ sind auch für Geimpfte und Genesene verpflichtend.

Weiterhin gelten die AHA-Regeln

Die AHA-Regeln, also das Halten von Abstand, die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und das Tragen einer geeigneten Maske im Alltag, gelten weiterhin auch für Geimpfte und Genesene. Hier gibt es ausdrücklich keine Erleichterungen.

Nachweispflichten für Geimpfte und Genesene

Geimpfte Personen müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorweisen, beispielsweise den gelben Impfpass/Impfausweis. Zu beachten ist, dass ein vollständiger Impfschutz bedeutet, dass die notwendige Anzahl der Impfungen durchgeführt wurde und seit der letzten Einzelimpfung 14 Tage vergangen sind.

Beispielsweise bedeutet das, dass bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Astra-Zeneca jeweils beide Impfungen mit den erforderlichen zeitlichen Abständen der Einzelimpfungen durchgeführt werden müssen. Nach der letzten Einzelimpfung gelten dann die Erleichterungen nach einer 14-tägigen Wartezeit.

Im Falle von Impfstoffen, die nur eine Impfung benötigen, gelten die Erleichterungen entsprechend 14 Tage nach dieser Einzelimpfung.

Genesene Personen müssen den Nachweis mit einem positiven PCR-Test führen, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Der Test muss deshalb mindestens 28 Tage alt sein, da dann die Infektion bereits abgeklungen ist. Sollten genesene Personen auch nach den 28 Tagen des letzten positiven PCR-Tests weiterhin Covid-19-typische Krankheitssymptome aufweisen, so gelten diese Personen als nicht genesen und die Erleichterungen gelten für diese Personen nicht.

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.