Ungeimpfte Personen müssen aktuelles, negatives Schnelltestergebnis vorweisen. Weiterhin Maskenpflicht im ÖPNV. (Lesezeit: 2 Minuten)
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Eine Gesetzesänderung im bundesweiten Infektionsschutzgesetz betrifft die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Am dem morgigen Mittwoch, 24. November 2021 gelten im ÖPNV durchgehend die 3G-Regelungen. Fahrgäste müssen demnach entweder geimpft, genesen oder getestet sein und müssen dies auf Verlangen auch nachweisen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Fahrten von Schülern und bei der Beförderung in Taxis.
Die Betreiber sind angehalten, „stichprobenhafte Nachweiskontrollen“ durchzuführen. Ein Verstoß gegen die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz zieht für den Fahrgast ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit nach sich, die mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann.
Weiterhin besteht bei der Benutzung des ÖPNV in Fahrzeugen, an geschlossenen Haltestellen und an allen anderen Haltestellen, wenn der Personenabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, die Verpflichtung zum Tragen eines geeigneten Mund-Nase-Schutzes. Dies können entweder medizinische Masken sein oder FFP2- beziehungsweise gleichwertige Masken. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis sechs Jahren und Menschen, die mit einem ärztlichen Attest vom Tragen einer Schutzmaske befreit werden.