Unter anderem Weihnachtsmärkte nun mit "2G-Plus-Regelung" - Vorweisen eines negativen Schnelltestergebnisses bei allen Personen erforderlich.
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Auf die Schnellteststationen im Land Baden-Württemberg kommt schon ab morgigem Mittwoch 24. November 2021, eine Menge Arbeit zu. Die Landesregierung verschärft mit einer soeben veröffentlichten, neuen Fassung der Corona-Verordnung die bisherigen Regelungen zur Corona-Alarmstufe.
Ausgangsbeschränkungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 500 – damit auch in Pforzheim
Für ungeimpfte Personen werden in Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 500 – dazu gehört der Stadtkreis Pforzheim und der Enzkreis – Ausgangsbeschränkungen eingeführt.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus triftigen Gründen verlassen.
Gleichzeitig gelten in solchen Kreisen dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 2G-Regelung, so dass hier ungeimpfte Personen – auch mit einem eventuellen, negativen Schnelltestergebnis – nicht eintreten dürfen.
Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
„2G-Plus-Regelung“ mit Testpflicht für alle
Kernstück der Verschärfungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen ist die so genannte „2G-Plus-Regelung“. Hierbei müssen ausnahmslos alle Personen – also auch Geimpfte und Genesene – in bestimmten Bereichen ein aktuelles, negatives Schnelltestergebnis vorweisen. Ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt.
Die Bereiche sind:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen,
- Weihnachtsmärkte (hier sind maximal 50 Prozent der üblichen Besucherinnen und Besucher zugelassen),
- körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops, hier gilt weiterhin 3G mit PCR-Testpflicht für Personen, die sich testen lassen müssen),
- Diskotheken und Clubs,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen
Die neue Corona-Verordnung stellt deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren.
Diese Zertifikate müssen zwingend mit den Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen zudem elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.