Absonderungen von positiv getesteten Personen nicht mehr zwingend erforderlich bei anderweitigen Schutzmaßnahmen. (Lesezeit: 2 Minuten)
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In einer aktualisierten Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird die Absonderung von infizierten Personen anders geregelt. Weiterhin sind Personen, die ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben und diese erst fünf Tage nach Erstkenntnis über die Infektion beziehungsweise eines auf einen Schnelltestergebnis folgendes PCR-Testergebnis zu beenden.
Aufgeweicht wird diese Maßgabe jedoch in der Form, dass auch absonderungspflichtige Personen weiterhin in der Öffentlichkeit bleiben können, wenn sie durchgängig eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Im Freien ist das Tragen einer entsprechenden Maske da zwingend erforderlich, wo ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Ausnahmen gelten für medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten. Diese dürfen von positiv getesteten und absonderungspflichtige Personen nicht betreten werden. Es gelten jedoch hier wiederum Ausnahmen für Personen, die in einer solchen Einrichtung untergebracht oder behandelt werden, für Begleitpersonen, für die Sterbebegleitung und für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz.