Vorsicht beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Amt für öffentliche Ordnung bittet um verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerkskörpern.

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Nachdem in den Jahren 2020 und 2021 das Feuerwerken an Silvester aufgrund der Corona-Pandemie untersagt war, rechnet das Amt für öffentliche Ordnung in diesem Jahr mit stärkeren Aktivitäten. Leider ist dabei nicht jedem bewusst, dass es sich bei Silvesterkrachern um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die bei unsachgemäßer Handhabung großen Schaden anrichten können. Der oft leichtsinnige Umgang mit Feuerwerkskörpern fordert alljährlich seinen Tribut: Verletzungen, Verbrennungen und Sachbeschädigungen, sogar Brände sind die Folge.

Aufgrund der zweijährigen Pause und der Tatsache, dass die örtlichen Krankenhäuser nach wie vor am Anschlag arbeiten, bittet das Amt für öffentliche Ordnung die Bürgerinnen und Bürger um einen verantwortungsvollen und vorsichtigen Umgang mit Silvesterböllern. Es weist ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern (pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II/Kategorie 2) hin.

Was erlaubt ist und was nicht

Feuerwerkskörper dürfen ausschließlich von erwachsenen Personen ab dem 18. Lebensjahr und nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden. Für Kinder ab 12 Jahren gibt es besonderes Kleinstfeuerwerk der Klasse I/Kategorie 1 (Feuerwerksscherzartikel, Tischfeuerwerk et cetera) Der Gebrauch muss nach Anleitung erfolgen, da auch hier Verletzungen möglich sind. Aus Gründen der Produktsicherheit sollte beim Kauf von Feuerwerkskörpern auf das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) geachtet werden.

In Pforzheim gibt es kein generelles Verbot, in einem bestimmten Bereich Feuerwerk zu zünden. Aus Gründen des Lärmschutzes ist es jedoch gesetzlich verboten, so genannte „Kracher“ und Raketen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen zu zünden. Seit 2009 ist es aus Gründen des Brandschutzes zudem nicht gestattet, pyrotechnische Gegenstände in direkter Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.

„Himmelslaternen“ verboten

Verboten ist das Steigenlassen sogenannter „Himmelslaternen“. Solche Laternen haben eine sehr lange Brenndauer und fliegen kilometerweit, so dass diese nicht beherrschbar sind. Himmelslaternen, auch „Kong-Ming-Laternen“ genannt, verursachten in der Vergangenheit bereits erhebliche Brandschäden.

Entsprechende Laternen sind üblicherweise nicht im Handel erhältlich. Aber auch selbst importierte Himmelslaternen dürfen nicht steigen gelassen werden.

Quelle(n): pm

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.