Meldepflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter

Inklusion Symbolbild (Foto: ThisIsEngineering via Unsplash.com)

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Meldepflicht bis 31. März 2025.

(Lesezeit: 2 Minuten)

Betriebe mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ihre Beschäftigungsdaten müssen diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2025 der Agentur für Arbeit anzeigen, wie die Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim mitteilt.

Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Meldung online möglich

Eine entsprechende Meldung von Unternehmerseite funktioniert online am schnellsten und einfachsten. Nähere Informationen hierzu stellt die Agentur für Arbeit online unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung. Zudem werden Fragen zum Anzeigeverfahren von Montag bis Freitag zwischen 9:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim beantwortet.

Über Besim Karadeniz 4730 Artikel
Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen.