Mit 3,5 Promille Nickerchen vor Supermarkt

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Auch für Radfahrer gelten Alkoholgrenzwerte.

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Am helllichten Tag fiel Mitarbeitern eines Supermarktes ein offensichtlich betrunkener Mann auf, der kurzzeitig im Anlieferungsbereich des Supermarktes lag. Der 48 Jahre alte Mann wies deutliche Ausfallerscheinungen auf und wurde gebeten, sich aus der Gefahrenzone zu begeben. Nachdem er versuchte, mit dem Fahrrad seine Fahrt fortzusetzen, informierten die Mitarbeiter des Supermarktes die Polizei.

Nach dem Eintreffen der Polizei wurde bei dem Mann deutlicher Alkoholgeruch festgestellt und ein Atemalkoholvortest wies auf eine absolute Fahruntauglichkeit hin, so dass er in ein Krankenhaus gebracht wurde, um eine Blutprobe zu entnehmen. Den Mann erwartet nun ein Strafverfahren.

Alkohol hat auch bei Radfahrern und Fußgängern nichts zu suchen

Die Polizei weist darauf hin, dass auch für Radfahrer im Straßenverkehr Grenzwerte für Alkohol im Blut gelten. Liegt der Promillegrenzwert über 1,6 Promille, ist dies eine Straftat, die eine Geldstrafe von mehreren Hundert Euro und zwei Punkte im Verkehrszentralregister einbringen könne. Zudem wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder landläufig „Idiotentest“ genannt) durchgeführt, deren Nichtbestehen im Zweifelsfall die Fahrerlaubnis kosten kann.

Für Fußgänger hingegen gibt es keine Alkoholgrenzwerte. Dennoch gilt hier, dass bei Unfällen, die durch alkoholisierte Fußgänger verursacht werden, der alkoholisierte Fußgänger für seinen Schaden haften muss und mit rechtlichen Folgen zu rechnen hat.

Quelle(n): pm

Besim Karadeniz
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