Ordnungsamt mahnt zur Vorsicht beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Keine Raketen in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Altersheimen. Verbot von Himmelslaternen.

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Traditionell werden auch in diesem Jahr an Silvester zahlreiche Feuerwerkskörper den Himmel Pforzheims erhellen. Leider ist dabei nicht jedem bewusst, dass es sich bei Silvesterkrachern um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die bei unsachgemäßer Handhabung großen Schaden anrichten können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dazu strenge Vorschriften erlassen. Das Amt für öffentliche Ordnung weist darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern (pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II/Kategorie 2) sehr eng gefasst sind.

Ausschließlich an Silvester, 31. Dezember, und Neujahr, 1. Januar, dürfen Feuerwerkskörper gezündet werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II/Kategorie 2 ist dabei nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt; Minderjährige dürfen auch an diesen Tagen keine solchen Feuerwerkskörper abbrennen. Für Kinder ab 12 Jahren gibt es besonderes Kleinstfeuerwerk der Klasse I/Kategorie 1, jedoch muss der Gebrauch nach Anleitung erfolgen, da auch hier Verletzungen möglich sind.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind für ihre Kinder verantwortlich. Pyrotechnische Gegenstände gehören nicht in Kinderhände. Der oft leichtsinnige Umgang mit Feuerwerkskörpern fordert alljährlich seinen Tribut: Zahlreiche Verletzungen, Verbrennungen und Sachbeschädigungen, sogar Brände sind die Folge des leichtfertigen Umgangs mit Silvesterböllern.

Aus Gründen des Lärmschutzes ist es verboten, „Kracher“ und auch Raketen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen zu zünden. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot erweitert. Seit 2009 ist es aus Gründen des Brandschutzes generell nicht gestattet, pyrotechnische Gegenstände in direkter Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist das Steigenlassen sogenannter Himmelslaternen untersagt. Solche Laternen haben eine sehr lange Brenndauer und fliegen kilometerweit, sodass sie nicht beherrschbar sind. Himmelslaternen, auch „Kong-Ming-Laternen“ genannt, verursachten in der Vergangenheit bereits erhebliche Brandschäden.

Beim Kauf von Feuerwerkskörpern sollte in Sachen Produktsicherheit darauf geachtet werden, dass nur solche Gegenstände erworben werden, die ein Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) tragen.

Quelle(n): pm

Besim Karadeniz
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