Generalstaatsanwalt muss Ermittlungen gegen die Partei „Die Rechte“ aufnehmen

Oberlandesgericht Karlsruhe (Foto: Andreas Praefcke via Wikipedia)

Oberlandesgericht Karlsruhe hebt die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zur Einstellung eines Verfahrens zur Volksverhetzung auf und ordnet Ermittlungen an.

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Ein kürzlich ergangenes Urteil (Aktenzeichen 1 Ws 285/19) des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe lässt einen besonderen Fall aus dem Kommunalwahlkampf wieder aufleben.

Im August 2019 erstattete die Jüdische Gemeinde Pforzheim und der Vorsitzende der Gemeinde Anzeige wegen Volksverhetzung gegen die Verantwortlichen der Kleinstpartei „Die Rechte“ aufgrund aufgehängter Wahlplakate in der Zerrennerstraße. Auf diesen Plakaten standen „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ bzw. „Wir hängen nicht nur Plakate!“ Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte Anfang September die Einleitung von Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Partei ab, da die Plakate den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllen würden. Unter anderem wurde argumentiert, dass sich die Sprüche nicht auf eine in Deutschland lebende Personengruppe beziehe, sondern auf den Staat Israel.

Auch eine Beschwerde der Jüdischen Gemeinde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Christoph Mährlein, der Pforzheimer Rechtsanwalt der Jüdischen Gemeinde und dessen Vorsitzenden, zeigte sich zufrieden mit diesem Urteil: „Das ist schon etwas besonderes, wenn das Oberlandesgericht bei der Generalstaatsanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlungen anordnet.“

Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe argumentierte in der Begründung seines Urteiles, dass zwar die Jüdische Gemeinde nicht klagebefugt sei, jedoch die Person des Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde. Dieser könne in seinem Antrag durchaus argumentieren, dass die angezeigte Tat „einen Angriff auf seine Menschenwürde“ darstelle. Es bestehe daher aus Sicht des Strafsenats „ein aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossener Anfangsverdacht einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a), b) des Strafgesetzbuches“.

Besim Karadeniz
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