Weitere Lockerungen in der Corona-Verordnung ab 11. Mai

In Fernverkehrszügen ebenfalls Maskenpflicht. Friseure und Kosmetikstudios dürfen "körpernahe Dienstleistungen" anbieten.

(Lesezeit: 4 Minuten)

Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Der am Donnerstag von der baden-württembergischen Landesregierung vorgestellte Fahrplan für weitere Lockerungen in der Corona-Verordnung ist nun als weitere Änderungsverordnung heute verkündet worden und gilt ab Montag.

Für die meisten Öffnungen von Einrichtungen gelten weiterhin strenge Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben.

Öffnungen ab dem 11. Mai 2020

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen

  • Geschwister und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) werden von Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen.
  • Künftig dürfen in der Öffentlichkeit auch Personen aus zwei Haushalten/Familien/Wohngemeinschaften gemeinsam auftreten.

Transport, Nah- und Fernverkehr

  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.

Schulen

  • An Musikschulen und Jugendkunstschulen ist wieder ein eingeschränkter Betrieb möglich.
  • Fahrschulen sollen ebenfalls schrittweise wieder öffnen.

Dienstleistungen und Handel

Geöffnet werden dürfen folgende Dienstleistungsbetriebe:

  • Sonnenstudios
  • „Körpernahe Dienstleistungen“ mit vergleichbaren Hygienebedingungen wie Friseure:
    • Massagestudios
    • Kosmetikstudios
    • Nagelstudios
    • Tattoo-Studios
    • Piercing-Studios
  • Friseursalons dürfen „gesichtsnahe Dienstleistungen“ wie Bartpflege, Wimpern färben und Augenbrauenzupfen wieder gestattet. Auch Kosmetikstudios dürfen diese Arbeiten durchführen.

Freizeit und Sport

  • Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen wieder den Betrieb aufnehmen, etwa Tennis, Golf, Bogenschießen et cetera.
  • Freiluft-Sport mit Tieren ist wieder möglich, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
  • Sportboothäfen können wieder den Betrieb aufnehmen
  • Luftsport wird wieder ermöglicht.

Voraussichtliche Öffnungen ab 18. Mai

Zum 18. Mai 2020 wird es voraussichtlich weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben:

  • Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Ab 18. Mail dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.

Derzeit weiterhin geschlossen

Folgende Einrichtungen bleiben weiterhin bis auf weiteres geschlossen, Hygienekonzepte werden derzeit erarbeitet und eine Entscheidung über eine eventuelle Öffnung in den nächsten Wochen und Monaten geprüft:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater.
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne nicht etwas anderes geregelt ist (wie etwa für Musikschulen und Jugendkunstschulen).
  • Kinos.
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder.
  • Saunen.
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen.
  • Jugendhäuser.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen – der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist erlaub, ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen öffnen.
  • Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
  • Öffentliche Bolzplätze
  • Bis 18. Mai Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
  • Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.
Besim Karadeniz
Über Besim Karadeniz 4554 Artikel
Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.