Schärfere Kontaktbeschränkungen im Dezember. Ausnahmen für die Zeit zwischen 23. und 27. Dezember. Weitgehende Maskenpflicht nun auch bei Arbeitsstätten. (Lesezeit: 2 Minuten)
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Mit dem heutigen Tage verfügt die Landesregierung von Baden-Württemberg die Fortsetzung der seit November geltenden Corona-Regelungen zur Eindämmung der Pandemie und verschärft sie an einigen Stellen, zusätzlich zu den aktuellen Regelungen zur Absonderung von infizierten Personen, die seit dem Wochenende gelten.
Weitere Kontaktbeschränkungen
So dürfen sich ab 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen jedoch die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zudem gilt die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Aber auch hier dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen.
Sonderregeln für Weihnachten
Vom 23. bis 27. Dezember dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen, ebenfalls zählen hier Kinder bis 14 Jahren nicht. Ebenfalls ist die Beschränkung auf Personen von maximal zwei Haushalten während Weihnachten nicht, so lange die Grenze von maximal zehn Personen nicht überschritten wird.
Maskenpflicht auch bei der Arbeit
Ebenfalls ab 1. Dezember gilt nun in Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht, selbst wenn es sich um Arbeitsstätten unter freiem Himmel, das Gelände eines Betriebes oder eine Baustelle handelt. Abgewichen kann von dieser Regel nur, sofern am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Diese Abweichung gilt jedoch nicht, wenn am Arbeitsplatz gleichzeitig Publikumsverkehr besteht.
Zusätzlich gilt eine Maskenpflicht nun auch in Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten, sowie den zugehörigen Parkplätzen.