Nächtliche Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, da die Pandemielage dies inzwischen zulasse. (Lesezeit: 3 Minuten)
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Einem Eilantrag einer Bürgerin aus Tübingen gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach der Corona-Verordnung der Landesregierung hat das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am vergangenen Freitag stattgegeben, wie die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs heute mitteilt. Damit wird die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Baden-Württemberg mit Wirkung ab Donnerstag, 11. Februar 5 Uhr außer Kraft gesetzt. Die Nacht von Mittwoch auf Donnerstag ist demnach die letzte Nacht, in der die Ausgangsbeschränkungen gelten.
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs argumentiert in seiner Begründung, dass der Antragsgegner [die Landesregierung, Anmerk. d. Autors] „voraussichtlich den gesetzlichen Voraussetzungen zuletzt nicht mehr entsprochen“ habe. Nach § 28a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz seien Ausgangsbeschränkungen nur möglich, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre“. Sie seien daher nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe, sondern kämen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe.
Prüfung auf landesweite oder regionale Ausgangsbeschränkungen
Eine weitere Hürde hat der Verwaltungsgerichtshof auch gesetzt, wie Ausgangsbeschränkungen zu setzen sind. Aus § 28a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz ergebe sich, „dass der Verordnungsgeber, wenn er Ausgangsbeschränkungen dem Grunde nach für erforderlich halte, auch eingehend zu prüfen habe, ob diese landesweit angeordnet werden müssten oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kämen“. Im obigen Paragraphen habe der Gesetzgeber „die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren solle“. Maßgabe sei hier der ebenfalls im § 28 des Infektionsschutzgesetzes definierte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Der Antragsgegner habe deshalb derzeit nach wie vor „landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“, dabei aber darzulegen, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte und dass gerade der Erlass von landesweit einheitlichen Regelungen erforderlich sei.
Der Beschluss vom 5. Februar 2021 ist unanfechtbar (Aktenzeichen 1 S 321/21).