Weitere corona-bedingte Kontaktbeschränkungen ab Montag

Messen und Ausstellungen werden untersagt. Zum Jahreswechsel Ansammlungsverbote auf öffentlichen Plätzen angekündigt.

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Ab Montag, 20. Dezember 2021 gelten in Baden-Württemberg zusätzliche Corona-Regelungen durch eine Veröffentlichung einer angepassten Corona-Verordnung. Diese sieht vor allem weitere Kontaktbeschränkungen vor, auch für Geimpfte und Genesene.

Kontaktbeschränkungen für alle

Kontaktbeschränkungen gelten ab Montag für alle Personen, unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus. So dürfen in der derzeitigen „Alarmstufe II“ (ausgerufen aufgrund von mehr als 450 belegten Betten in Intensivstationen im Land) nur noch Treffen mit maximal 50 Personen in Innenräumen und maximal 200 Personen im Freien stattfinden. Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.

Noch drastischere Einschränkungen gibt es für Treffen, an denen auch ungeimpfte bzw. bisher noch nicht an Covid-19 erkrankte und genesene Personen (außer Kinder unter 17 Jahren) teilnehmen. Dann dürfen sich nur ein Haushalt plus eine weitere Person treffen. Ferner werden Ausstellungen und Messen untersagt. Für Kongresse gelten die gleichen Einschränkungen wie für Freizeit- und Kulturveranstaltungen mit einem Publikum maximal zu einer Auslastung von 50 Prozent, keinesfalls aber mehr als 750 Personen.

Konkretisierung der „2G-Plus-Regelung“

Ausgenommen von der Testpflicht bei der „2G-Plus-Regelung“, bei der bestimmte Personengruppen trotz einer länger zurückliegenden Corona-Schutzimpfung einen zusätzlichen Test vorlegen müssen, sind:

  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
  • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.

3G-Regelung für weitere Bereiche

Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen hierbei einen negativen PCR-Test vorlegen.

Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.

Ab Januar 3G-Regelung in kommunalen Verwaltungsräumen

In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.