Neue Corona-Verordnung ab 19. März 2022

Großteil der bisherigen Regelungen entfallen. In Baden-Württemberg bis 2. April 2022 Übergangsregelungen.

(Lesezeit: 3 Minuten)

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Die heute veröffentlichten Änderung der baden-württembergischen Corona-Verordnung zum 19. März 2022 verändert viel, aber dennoch zuerst einmal wenig. Denn das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) besitzt eine Übergangsregelung, die unter anderem das Land Baden-Württemberg zieht. Daher gelten die heute von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Änderungen in Baden-Württemberg zwar, bis zum 2. April 2022 gibt es darüber hinaus jedoch „ergänzende Schutzmaßnahmen“ im Land.

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann verhehlt dabei seinen Unmut nicht: „Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage.“ Das Virus habe zwar sein Gesicht verändert, aber die Pandemie sei „mitnichten vorbei“. Und mitten in diese erneute Welle komme jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsehe, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gebe.

Zentrale Änderungen in der Corona-Verordnung

(Die Übergangsregelungen bis zum 2. April 2022 sind in den einzelnen Punkten ausgewiesen.)

  • Das bisherige Stufensystem in der baden-württembergischen Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen). Veranstaltungen können also mit der vollen, vorgesehenen Zuschauerzahl belegt werden.
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
    • unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.