Möglicherweise entsteht für streikende Bauern eine Steuerpflicht bei streikbedingtem Einsatz von steuerbegünstigten Fahrzeugen. (Lesezeit: 2 Minuten)
Ein interessanter Hinweis kursiert im Vorfeld der „Aktionswoche“ von Bauernverbänden, in der Bauern aufgerufen sind, zu Darstellung ihrer Situation mit Demonstrationen in der Öffentlichkeit auch landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge einzusetzen, beispielsweise für Blockaden oder Sternfahrten im Rahmen von Bauernprotesten.
Die Details stecken hierbei in zwei Ungetümen namens „Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002“ (KraftStG) und der „Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung“ (KraftStDV), die die KFZ-Steuer regeln. Für Fahrzeuge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist dabei für bestimmte Einsatzzwecke eine Steuerbefreiung von entsprechendem Gerät möglich. Allerdings ist diese Befreiung keineswegs pauschal nutzbar, wie der Zoll, der für die KFZ-Steuer zuständig ist, auf seiner Website schreibt:
„Wird ein steuerbefreites land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.„
Zoll.de: KFZ-Steuervergünstigungen für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
Die Grundlage dafür, was bei einer zweckfremden Benutzung zu passieren ist, legt wiederum das KraftStG im Paragraphen 5 („Dauer der Steuerpflicht“) Absatz 2 fest:
„(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. [..] Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat.“
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002, Paragraph 5 („Dauer der Steuerpflicht“)