Begehren zu Bürgerentscheid in Sachen Innenstadt-Ost unzulässig

Stadt zählt auch nach Prüfung durch einen externen Gutachter drei Punkte auf, die zu einer Unzulässigkeit führen.

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Das Heft in Sachen Prüfergebnis zum Bürgerbegehren wollte sich die Stadtverwaltung dieses Mal offenkundig nicht aus der Hand nehmen lassen. Aus diesem Grund gab es heute Vormittag eine kurzfristig einberaumte Pressekonferenz, auf der Oberbürgermeister Peter Boch und Bürgermeister Dirk Büscher das Ergebnis der Prüfung des Bürgerbegehrens für einen Bürgerentscheid zum Thema Innenstadt-Ost vermeldet.

Nach Prüfung durch das Rechtsamt und gestützt durch ein externes Gutachten des Verwaltungsrechtlers Professor Dr. Christian Kirchberg stellt die Stadt fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. In ihrer ausführlichen Begründung der Unzulässigkeit, die inklusive des Kurzgutachtens Kirchbergs als Gemeinderatsvorlage veröffentlicht wird, weist die Stadt drei Gründe auf:

  • Das Bürgerbegehren erreicht innerhalb der gesetzlichen First nicht das geforderte Quorum. Zwar wurden 8.045 Unterschriften eingereicht – die Mindestzahl läge bei der derzeitigen Zahl von Wahlberechtigten bei 6.451 Unterschriften – allerdings erreichte das Bürgerbegehren bei Einreichung am 18. März 2019 nicht innerhalb der geforderten Frist von drei Monaten diese Mindestzahl – in diesem Zeitraum ab dem 18. Dezember 2018 wurden 5.838 Unterschriften geleistet, von denen nach Prüfung durch die Verwaltung 5.069 Unterschriften „nachvollziehbar von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Pforzheim“ stammen.
  • Dem Bürgerbegehren fehle es an einem notwendigen Kostendeckungsvorschlag, der laut Gemeindeordnung zwingend notwendig sei. Das Aktionsbündnis schrieb hierzu in seinem Bürgerbegehren, dass diese nicht erforderlich sei, da das Bürgerbegehren auf eine Kostenbeschränkung abziele.
  • Zusätzlich sei die Begründung des Bürgerbegehrens „unvollständig und daher irreführend“. Gemäß des Gutachtens von Kirchberg „gehört die Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens“. Der Verzicht auf einen Kostendeckungsvorschlag erwecke darüber hinaus den unzutreffenden Eindruck, eine Abstandname vom Projekt würde lediglich zur Kosteneinsparung führen. Zudem würden keine Kosten für Alternativmaßnahmen erwähnt.

Als Gemeinderatsvorlage wird diese Entscheidung nun den Stadträten zugestellt und voraussichtlich am 7. Mai im Gemeinderat zur Entscheidung gestellt, wie Detlef Wagner vom Rechtsamt erläuterte. Darauf folge ein förmlicher Verwaltungsakt und darauf gebe es dann eine Möglichkeit zum Widerspruch innerhalb eines Monats. Allerdings hätte dies laut Wagner keine aufschiebende Wirkung auf das Gesamtprojekt.

Besim Karadeniz
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