Änderungen in der Corona-Verordnung ab 8. März 2021

Für Handel und Dienstleistungen gelten wieder weit geltende Öffnungen. Abgestuftes Öffnungskonzept für weniger und stärker betroffene Kreise.

(Lesezeit: 6 Minuten)

Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Ab dem morgigen Montag, 8. März 2021 gilt eine überarbeitete Fassung der baden-württembergischen Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus („Corona-Verordnung“), die vor allem Lockerungen bei der Anzahl von Kontakten und im Bereich von Handel und Dienstleistungen mit sich bringt, teilweise aber abhängig von der lokalen Neuinfektionssituation.

Für Landkreise mit einem steigenden Corona-Neuinfektionsgeschehen gilt zudem nun eine „Notbremse“ zur Rücknahme von Lockerungen (siehe unten).

Allgemeine Lockerungen

  • Es dürfen sich wieder bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder aus beiden Haushalten bis 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Ebenso gelten Paare, die nicht zusammenleben, als ein Haushalt.
  • Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.

Lockerungen bei Handel und Dienstleistungen

  • Buchhandlungen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Es gilt dabei eine Pflicht zum Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken und eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen – ebenfalls unter Hygieneauflagen für den Einzelhandel – wieder ihr komplettes Sortiment anbieten.
  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten, ebenso Anbieter körpernaher Dienstleistungen wie beispielsweise Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, und Piercingstudios, Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Auch hier müssen Kunden und Beschäftigte medizinische/FFP2-Masken tragen. Können Kunden aufgrund der Behandlung oder anderen Gründen keine Maske tragen, ist ein tagesaktuelles, negatives Schnelltestergebnis erforderlich.
  • Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei allen Ausbildungsangeboten ist für Schüler und Auszubildende das tragen einer medizinischen/FFP2-Maske verpflichtend.
  • Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
  • Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter gleichzeitig anwesend sein. Auch hier ist das Tragen einer medizinischen/FFP2-Maske verpflichtend.

Lockerungen im Bereich Kultur

  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50

Stabil bedeutet hierbei, dass das Gesundheitsamt feststellen muss, dass die 7-Tage-Inzidenz an den vergangenen 5 Tagen unter 50 liegt. Steigt im betreffenden Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder. 

  • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische/FFP2-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucher müssen dokumentiert werden.
  • Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 35

  • Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.

„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100

Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:

  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
  • Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
  • Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen.