Änderungen in der Corona-Verordnung und weitere Impfberechtigte ab 3. Mai 2021

Ab Montag können auch Personen mit weiteren Vorerkrankungen Impftermine vereinbaren. Bei Impfungen in Impfzentren sind Atteste erforderlich.

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Ab dem morgigen Montag, 3. Mai 2021 gilt eine überarbeitete Fassung der baden-württembergischen Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus („Corona-Verordnung“). Wichtigster Punkt ist darin die Änderung von Anforderungen an den Nachweis von Covid-19-Schnelltests.

Anforderungen an Nachweis von Covid-19-Schnelltests

In der neuen Fassung der Corona-Verordnung ist nun genauer definiert, wer Nachweise über ein negatives Testergebnis ausstellen darf. Das dürfen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und deren Testzentren, aber auch von Gesundheitsdiensten mit der Aufgabe des Testens beauftragte Testzentren sein. Im Rahmen der betrieblichen Testungen dürfen entsprechende Nachweise Arbeitgeber ausstellen und auch Anbieter von Dienstleistungen, wenn mit dem Nachweis die Nutzung der Dienstleistung durch Kunden verbunden ist. Ferner dürfen Schulen und Kindertageseinrichtungen für die dortigen Kinder und Schüler, sowie das Personal entsprechende Nachweise führen.

Zudem müssen Tests und die Ausstellung von Nachweisen von „geschulten Personen“ durchgeführt werden. Außerdem muss die Durchführung von Selbsttests nun von einem „geeigneten Beschäftigten oder einem „geeigneten Dritten“ überwacht und bescheinigt werden.

Regelungen für Abschlussklassen an Hochschulen

Die Regelungen für Abschlussklassen der Hochschulen werden konkretisiert. Für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, sind nun wieder Veranstaltungen in Präsenzform möglich.

Öffnung der Terminvergabe für weitere Vorerkrankte

Ebenfalls ab 3. Mai 2021 wird die Terminvergabe für Impftermine für Personen mit bestimmten Vorerkrankungen zugänglich sein. Dazu gehören zahlreiche Menschen mit Vorerkrankungen, etwa behandlungsfreien Krebserkrankungen, HIV, Rheumaerkrankungen und Autoimmunerkrankungen, Herzerkrankungen, Asthma oder Adipositas. Damit werden in Baden-Württemberg weitere rund 1,5 Millionen Menschen impfberechtigt sein.

Bei Personen mit Vorerkrankungen ist bei der Impfung ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Hierzu wird empfohlen, zunächst zu prüfen, ob man selbst impfberechtigt ist, dann einen Impftermin zu vereinbaren und vor dem Impftermin dann ein aktuelles Attest beim Arzt einzuholen.

Personen, die sich beim Hausarzt impfen lassen, müssen kein Attest vorlegen, da die erforderlichen Daten hier bereits dem Arzt vorliegen.

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.