Neue Regelungen ohne bisherige Inzidenzstufen, dafür eine weitgehende Testpflicht für Ungeimpfte.
(Lesezeit: 4 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Eine neue Fassung der Corona-Verordnung tritt in Baden-Württemberg ab Montag, 16. August 2021 in Kraft. Zentrale Änderungen betrifft hierbei die Pflicht zur Einhaltung der so genannten „3G“-Regel für den Besuch von Veranstaltungen und der Innengastronomie sowie das Entfallen der vier Inzidenzstufen.
Verbunden sind diese Lockerungen mit einer Beobachtung des Infektionsgeschehens anhand verschiedener Parameter wie beispielsweise die Auslastung der Intensivbetten, der 7-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Zahl der schweren Krankheitsverläufen
Weitgehende Testpflicht für nicht geimpfte und genesene Personen
Ungeimpfte Personen – auch Personen, die von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind und keine Auffrischimpfung erhalten haben – müssen nun in vielen Bereichen ein maximal 24 Stunden altes und negatives Antigen-Schnelltestergebnis vorweisen, in einigen Bereichen sogar ein negatives PCR-Testergebnis, das maximal 48 Stunden alt sein darf. Diese Regelung gilt unabhängig vom Infektionsgeschehen in einem Kreis landesweit.
Diese Testpflicht gilt für folgende Bereiche des öffentlichen Lebens:
- Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
- Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.
- Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
- Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.
- Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
- Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem: Konzerte, Theater- oder Opernaufführungen, Stadtführungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Sportveranstaltungen
- Messen, Ausstellungen und Kongresse.
- Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
- Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
- Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame.
- Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen.
- Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
- Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
- Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
- In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, „Sharing-Unterkünfte“, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
- Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.
- Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport. Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen.
Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher müssen einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen. Diese Angaben müssen von Anbietern/Veranstaltern/Dienstleistern entsprechend kontrolliert werden.
Lockerungen bei privaten Treffen und Feiern
Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Freiern werden aufgehoben.
Schulbeginn zunächst mit Maskenpflicht
Unabhängig des Infektionsgeschehens in einem Stadt- oder Landkreis wird der Schulstart in Baden-Württemberg am 13. September 2021 zunächst mit einer zweiwöchigen Pflicht zum Maskentragen beginnen.
Weiterhin Maskenpflicht und Hygieneregeln
Die Maskenpflicht bleibt in ihrer bisherigen Form erhalten. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit.
Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.