Änderungsverordnung für die Corona-Verordnung des Landes gestattet weitere Öffnung von Einrichtungen. (Lesezeit: 3 Minuten)
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Ab Montag, 4. Mai 2020 gilt nun offiziell die „Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung“ („CoronaVO“) und ändert bisherige Regelungen der Corona-Verordnung. Aktuell eine Übersicht über die wesentlichen Regelungen, die ab 4. Mai gelten:
Weiterhin geltende Regelungen
- In der Öffentlichkeit ist weiterhin ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Der Aufenthalt ist weiterhin nur mit maximal einer Person, die außerhalb des eigenen Haushaltes erlaubt. Dies betrifft weiterhin keine Menschengruppen wie z.B. Familien, wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Alle Personen ab 6 Jahren müssen im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen, in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und in Einkaufszentren eine „nicht-medizinische Alltagsmaske“ oder einen vergleichbaren Mund-Nase-Schutz (z.B. Schal oder Tuch) tragen.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten bleiben weiterhin geschlossen. Notbetreuungen bleiben weiterhin gewährleistet und wurden erweitert.
Neu geltende Regelungen ab 4. Mai 2020
Schulen und Bildung
- Schulen werden stufenweise wieder geöffnet, beginnend mit allgemeinbildenden Schulen, in denen Schüler unterrichtet werden, die in diesem oder nächsten Jahr Abschlussprüfungen absolvieren, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
- Bildungseinrichtungen der beruflichen Bildung dürfen stufenweise wieder öffnen, näheres regeln die jeweils zuständigen Ressorts.
- Unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereich ist auch Unterricht in Musikschulen wieder gestattet.
Der Studienbetrieb an Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes und privaten Hochschulen beginnt frühestens am Montag, 11. Mai 2020. Mensen und Cafeterien bleiben weiterhin geschlossen, unter Hygiene- und Abstandsregelungen dürfen dann auch Hochschulbibliotheken öffnen.
Öffnungen von Dienstleistungsbetrieben
- Alle Ladengeschäfte dürfen unabhängig von der bisherigen Beschränkung von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche öffnen. (Diese Regelung ist nach Gerichtsurteilen bereits außer Kraft gesetzt.)
- Unter besonderen Hygiene- und Abstandsregelungen dürfen Friseure und Fußpflegebetriebe öffnen.
- Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren.
Museen, Zoos, Spielplätze etc. ab 6. Mai 2020
- Es dürfen wieder Museen (in Gebäuden und auch Freilichtmuseen), Ausstellungshäuser und Gedenkstätten genutzt werden.
- Ebenfalls geöffnet werden Tierparks und Zoos
- Spielplätze sind wieder zugänglich (weiterhin geschlossen bleiben öffentliche Bolzplätze)
Religiöse Veranstaltungen
- Unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregelungen sind religiöse Veranstaltungen und Ansammlungen in genutzten Räumen von Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) wieder erlaubt. Das gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freien Himmel. Zulässig sind damit wieder Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen.
- Ebenfalls unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregelungen sind bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten maximal 50 Teilnehmer zugelassen.
Alle Regelungen der Verordnung im Detail finden sich auf der Website des Landes Baden-Württemberg unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung/