Änderungen in der Corona-Verordnung ab 29. März 2021

"Notbremse" ohne Verschärfung der Kontaktbeschränkungen. Verschärfte Maskenpflicht, bei der nur noch OP- oder FFP2-Masken genutzt werden dürfen.

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Ab dem morgigen Montag, 29. März 2021 gilt eine überarbeitete Fassung der baden-württembergischen Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus („Corona-Verordnung“). Zentrale Neuerung ist eine Neustrukturierung der Verordnung, bei der viele Querverweise und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.

„Notbremse“ ab 7-Tage-Inzidenz von 100

In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner greift weiterhin die „Notbremse“. Es kommt dabei allerdings zu keiner Verschärfung der Kontaktbeschränkungen. Es bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Verschärfte Maskenpflicht

  • In allen Bereichen, in denen die Maskenpflicht gilt, ist eine medizinische Maske (Norm DIN EN 14683:2019-10 oder vergleichbar) oder ein Atemschutz des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder vergleichbar zu tragen.
  • Auch in Fußgängerbereichen ist eine medizinische Maske bzw. ein Atemschutz (FFP2, KN95, N 95 oder vergleichbar) verpflichtend, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sichergestellt werden kann.
  • Ebenfalls gilt die Maskenpflicht nun in Kraftfahrzeugen, wenn haushaltsfremde Personen im Auto mitfahren. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.

Änderungen in Kultur und Handel

  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect- bzw. Click & Meet-Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.

Schnelltests und Kontaktnachverfolgung

  • Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden.
  • Die Kontaktnachverfolgung über Apps wird ermöglicht und ist in der Corona-Verordnung unter § 6 Absatz 4 definiert.

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.