Änderungen in der Corona-Verordnung ab 25. Januar 2021

Ab Montag verschärfte Pflicht zum Tragen von medizinischen beziehungsweise FFP2-Masken in weiten Teilen des öffentlichen Lebens.

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In einer gemeinsamen Sitzung haben sich Bund und Länder in dieser Woche darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und weitere Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu ergreifen. Die Landesregierung hat deshalb die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln entsprechend angepasst. Ab kommendem Montag, 11. Januar 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung.

Kernstück der Verschärfung ist zunächst eine Verlängerung aller bestehenden Einschränkungen bis zum 14. Februar 2021. Damit bleiben die Ausgangsbeschränkungen und die Schließungen von Geschäften und Einrichtungen, die nicht zu so genannten „systemrelevanten Einrichtungen“ gehören, weiter bestehen.

Ebenso gilt weiterhin, dass bei einem Aufenthalt „bei triftigem Grund“ außerhalb der eigenen Wohnung, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten ist.

Verschärfungen im Detail

Mund-Nasen-Bedeckung

In einigen Bereichen des öffentlichen Lebens muss statt der bisherigen „Alltagsmaske“ künftig eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Die Anforderungen gelten in folgenden Bereichen:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit einer Maske, die die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, erlaubt. Hier genügt eine einfachere medizinische Maske nicht.

Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen und Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.

Dienstleistungen

Neuregelung für Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege. Diese dürfen ihre Dienstleistungen nun unter folgenden Voraussetzungen anbieten:

  • Das Tier muss vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden.
  • Die Betreiber müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren.
  • Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung

Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.

Ausschank und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit

Ab dem 27. Januar 2021 gilt: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

„Aufruf“ für mehr Home Office

Home Office ist ein wirksames und zugleich relativ schmerzarmes Mittel, um die Anzahl der Infektionen deutlich zu senken. Daher appelliert die Landesregierung nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die Landesregierung wird daher auch kurzfristig Unternehmen, Verbände und Gewerkschaften zu einem Home Office-Gipfel einladen.

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.