Verschärfte „Corona-Notbremse“ im Land ab 19. April 2021

"Corona-Notbremse" nun mit verschärften Kontaktbeschränkungen und nächtlicher Ausgangsbeschränkung bei hoher Infektionssituation in einem Kreis.

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Ab dem morgigen Montag, 19. April 2021 gilt eine überarbeitete Fassung der baden-württembergischen Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus („Corona-Verordnung“). Zentrales Element der umfangreichen Änderungen sind dabei weitere Verschärfungen der „Corona-Notbremse“ als Reaktion auf die stark gestiegene Corona-Neuinfektionssituation. Zudem ist die Corona-Verordnung nun bis zum 16. Mai 2021 verlängert.

Wechselunterricht und Testpflicht an Schulen

Für alle Klassenstufen gelten nun „Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht“. Die Testpflicht ist dabei unabhängig von der Infektionslage im Kreis und gilt für Schüler und Lehrer gleichermaßen.

Steigt in einem Kreis die Infektionslage an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf eine 7-Tage-Inzidenz von über 200, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7, sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren G und K sind davon ausgenommen. Auch in der Notbetreuung gilt die Testpflicht.

Ebenfalls nur noch eine Notbetreuung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 ist an Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen erlaubt.

Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wird die „Corona-Notbremse“ um verschärfte Kontaktbeschränkungen ergänzt.

Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

Zudem gelten zwischen 21 und 5 Uhr verpflichtende Ausgangsbeschränkungen, bei denen Wohnung oder Unterkunft nur zu folgenden Zwecken verlassen werden darf:

  • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
  • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan-feststellungsverfahren.
  • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz („Versammlungsfreiheit“)
  • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Zur Berufsausübung soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
  • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
  • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
  • Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
  • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.

Einschränkungen im Einzelhandel und bei Dienstleistungen

Neben Bau- und Raiffeisenmärkte, müssen auch Wettannahmestellen schließen. Geschlossene Einzelhandelsbetriebe dürfen weiterhin „Click&Collect“ anbieten, also die Abholung von online bestellten Waren ermöglichen. Der Gang zum Friseur ist nur noch mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten und ausgeheilten Infektion erlaubt.

Für den nicht zu schließenden Einzelhandel (beispielsweise Supermärkte) gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 Quadratmeter Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 Quadratmeter = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 Quadratmeter = 10 Kundinnen und Kunden).

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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen.