Verwirrung um Ausgangsbeschränkungen in Pforzheim aufgrund Eilanträge gegen die Verordnung

Rathaus Pforzheim

Die Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Praxis des Erlasses von Allgemeinverfügungen müsse nun zunächst bewertet werden.

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Die Verwirrung rund um weitere Verschärfungen der Ausgangsbeschränkungen in Pforzheim auch am Tage, ist nun komplett. Während das Sozialministerium heute einen Erlass an Corona-Hotspot-Gebiete gesandt hat – in diesem Fall an die Stadtverwaltung Pforzheim – und die Stadtverwaltung im Laufe des Tages angekündigt hatte, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, die noch am Donnerstagabend notverkündet werden sollte, ist nun der gesamte Vorgang angehalten worden, wie das Landratsamt Enzkreis und die Stadt Pforzheim am Abend mitteilen.

Der Hintergrund seien gleich mehrere Eilanträge gegen die Verordnung, die das Gesundheitsamt des Enzkreises am 4. Dezember 2020 für die Stadt Pforzheim erlassen hat – und damit also schon gegen die Allgemeinverfügung zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Pforzheim. „Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat uns heute Abend überraschend über eine aktuelle Entscheidung dazu informiert“, sagt Erster Landesbeamter Wolfgang Herz.

Laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wollte ein Antragsteller, wohnhaft in Pforzheim, mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziff. 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Enzkreis vom 04. Dezember 2020 angeordneten Ausgangsbeschränkungen erreichen. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, dass er durch die Ausgangsbeschränkung in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt werde. Sie sei als infektionsschützende Maßnahme ungeeignet, da sich die Menschen vermehrt tagsüber im Stadtgebiet aufhalten würden. Er wolle „gerade nachts durch die Stadt spazieren, da er zu dieser Zeit kaum Menschen treffe“.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag zwar abgelehnt, da sich „die Zweifel lediglich auf einen formellen Fehler bezögen und die Maßnahme der Abwehr einer erheblichen Gefahr diene“, dennoch sieht das Verwaltungsgericht „den weiten Anwendungsbereich, der sich räumlich auf das gesamte Stadtgebiet Pforzheims und inhaltlich auf verschiedenste Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erstrecke“ für den Erlass einer Allgemeinverfügung wohl als überschritten an.

Praxis des Erlasses von Allgemeinverfügungen werden in Frage gestellt

„Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht die Inhalte in Frage gestellt, sondern die Praxis, Maßnahmen wie die für Pforzheim oder – geplant – den Enzkreis im Wege von Allgemeinverfügungen zu erlassen“, sagt Herz. Die „sehr ausführliche Begründung“ müsse zunächst bewertet und danach auch noch einmal mit dem Sozialministerium gesprochen werden. „Es macht keinen Sinn, für den Enzkreis eine praktisch identische Verfügung zu erlassen wie die, die dem Gericht zur Entscheidung vorlag und bei der das Gericht doch deutliche Bedenken hatte“, so Herz. Genauso verhalte es sich aus seiner Sicht mit einer vorgesehenen Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet. Prinzipiell sei das Land gefordert, sehr schnell eine neue Corona-Verordnung zu erlassen.

Auch OB Boch hatte zwar schärfere Regeln eingefordert, „aber die müssen natürlich dann auch vollziehbar sein“. Ein hin und her sei dem Bürger jedenfalls nicht zu vermitteln: „Solche gravierenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie Ausgangsbeschränkungen müssen natürlich vor Gericht Bestand haben, das ist Teil unseres Rechtsstaats.“

Update um 22 Uhr: Wir haben die Begründung des Verwaltungsgerichts noch eingearbeitet.

Besim Karadeniz
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